Geflügelpestgeschehen in und um Wieglitz – die amtlichen Restriktionen enden mit Wirkung ab 6. März 2023

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Das besagt eine am 2. März 2023 ausgefertigte Allgemeinverfügung des Landkreises Börde. In ihr wird geregelt, dass die amtlich festgesetzten Maßnahmen am kommenden Montag (6. März 2023) enden. Insbesondere werden die festgesetzten Schutz- und Überwachungszonen aufgehoben.

Der amtliche Text der Aufhebungsverfügung:

„Die tiergesundheitsrechtliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Aviäre Influenza (Geflügelpest) bei Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln vom 31.01.2023 wird aufgehoben.“

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Rückblende / Hintergrund des amtlichen Handelns / die Verhinderung der Ausbreitung des Pestgeschehens

In einem Tierbestand im Ortsteil Wieglitz (Gemeinde Bülstringen) wurde am 31. Januar 2023 der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt. Daraufhin hat der Landkreis Börde eine tiergesundheitsrechtliche Allgemeinverfügung erlassen, in der eine Schutz- und eine Überwachungszone eingerichtet wurden.

Zur Schutzzone wurden nachfolgende Ortschaften und Ansiedlungen erklärt (gilt noch bis 5. März 2023):

  • In der Verbandsgemeinde Flechtingen / Wieglitz einschließlich Ellersell
  • In der Stadt Haldensleben / Uthmöden

Zur Überwachungszone wurden nachfolgende Ortschaften und Ansiedlungen erklärt (gilt noch bis 5. März 2023):

  • In der Stadt Haldensleben / Bodendorf, Gut Detzel, Hütten, Lübberitz, Satuelle, Haldensleben, Süplingen
  • In der Stadt Oebisfelde-Weferlingen / Keindorf
  • In der Verbandsgemeinde Elbe-Heide / Born
  • In der Verbandsgemeinde Flechtingen / Bülstringen, Schwarzer Pfuhl, Berenbrock, Calvörde, Dorst, Elsebeck, Grauingen, Klüden, Lössewitz, Mannhausen, Velsdorf, Wegenstedt, Zobbenitz, Böddensell, Flechtingen, Flechtingen Bahnhof, Hasselburg, Hilgesdorf, Lemsell


Aufforderung / Tierhalter sollten wissen, Tierhaltungen sind beim Landkreis Börde anzuzeigen:

Jede Haltung von Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasanen, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel muss bei der zuständigen Behörde angezeigt sein. Dies gilt auch für reine Hobbyhaltungen und ab dem ersten gehaltenen Tier. Tierhalter, die insbesondere ihre Geflügelhaltung noch nicht angezeigt haben, sind daher aufgefordert, dies nachzuholen. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht kann mit einem Bußgeld bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Quelle: Landkreis Börde

Symbolfoto/pixabay