Zur Stornierung einer Pauschalreise wegen der Corona-Pandemie

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Wenn den Reiseveranstaltenden die sekundäre Darlegungslast trifft, muss er Ausführungen machen; ansonsten können ggf. für ihn positive Umstände nicht berücksichtigt werden.

Das AG München hatte den nachfolgenden Sachverhalt zu beurteilen: Der Kläger buchte für sich und zwei Familienmitglieder bei der Beklagten für den Reisezeitraum vom 12.07.2020 bis 25.07.2020 eine Pauschalreise mit Hin- und Rückflug nach Ras Al Khaimah zum Gesamtreisepreis von 2.805 €. Der Kläger bezahlte auf den Reisepreis 1.122 €. Aufgrund der Corona-Pandemie stornierte der Kläger die Reise unter dem 04.05.2020. Da die Beklagte die Anzahlung nicht nach Ablauf von 14 Tagen an den Kläger zurückzahlte beauftragte dieser den Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung der Forderung. Mit anwaltlichen Schreiben vom 05.11.2020 forderte die Kanzlei die Beklagte unter Fristsetzung zur Rückzahlung der geleisteten Zahlung aus dem Reisevertragsverhältnis und zur Zahlung der entstandenen anwaltlichen Kosten auf.

Das Amtsgericht München hat der Klage stattgegeben. Es führt aus, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des bereits bezahlten Reisepreises in Höhe von 1122 Euro zusteht. Grundsätzlich spiele der Umstand der Durchführung der Reise keine Rolle für die Beurteilung der ex-ante Prognose bei der Prüfung des Entfallens eines Entschädigungsanspruches, jedoch ist die Geltendmachung eines pauschalierten Entschädigungsanspruches nur möglich, wenn grundsätzlich dem anderen Vertragsteil in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Möglichkeit eingeräumt wurde, den Nachweis eines geringeren oder nicht entstandenen Schadens zu führen. Daher trifft den Reiseveranstaltenden die sekundäre Darlegungslast, ob und inwiefern diesem tatsächlich ein Schaden (Flug-, Hotelkosten etc.) entstanden ist. Dem ist die Beklagte jedoch nicht nachgekommen.

Quelle: Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. v. 09.11.2021