Pflegefamilien: 2020 waren in Sachsen-Anhalt ĂŒber 2600 junge Menschen in Vollzeitpflege untergebracht.

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Der kontinuierliche Anstieg seit 2011 setzte sich weiter fort. Wie das Statistische Landesamt mitteilt, hat sich die Anzahl der Unterbringungen in Pflegefamilien seit 2011 um 89 % (2011: 1 544) und zum Vorjahr um 2 % (2019: 2 875) erhöht. Insgesamt lebten 2 699 junge Menschen in einer allgemeinen Vollzeitpflege (92 %). Davon wurden 2/3 in einer fremden Pflegefamilie aufgenommen, bei jedem 3. Fall ĂŒbernahmen Verwandte die Pflegschaft. 8 % der jungen Menschen befanden sich aufgrund von EntwicklungsbeeintrĂ€chtigungen in einer Sonderpflege. Diese wurde in 7 % der FĂ€lle von Verwandten ĂŒbernommen und zu 93 % von fremden Pflegefamilien getragen.

Die meisten Kinder in Pflegefamilien waren im Alter von 9 bis unter 12 Jahren (18 %), gefolgt von den Altersgruppen 6 bis unter 9 Jahre und 12 bis unter 15 Jahre mit jeweils 17 %. Damit war jedes 2. Kind in Vollzeitpflege 6 bis unter 15 Jahre alt. 52 % waren mÀnnlich und 48 % weiblich. Der Anteil an jungen Menschen mit einer auslÀndischen Herkunft mindestens eines Elternteils lag bei 7 %.

Mehr als die HÀlfte der Kinder und Jugendlichen lebten in Familien mit einem Elternteil. Bei jedem 5. Vermittlungsfall lebte ein Elternteil in neuer Partnerschaft und jede bzw. jeder 6. Heranwachsende stammte aus einem Haushalt, in der beide Elternteile zusammenlebten. 7 % der Kinder und Jugendlichen hatten eine unbekannte Herkunftsfamilie, bei 2 % waren die Eltern bereits verstorben. Transferleistungen bezogen 86 % der Herkunftsfamilien, darunter war der Anteil der Alleinerziehenden mit 60 % am höchsten.

Als Hauptgrund fĂŒr die Aufnahme in eine Vollzeitpflege wurde in rund 1/4 der FĂ€lle die eingeschrĂ€nkte Erziehungskompetenz der Sorgeberechtigten angegeben. Weitere hĂ€ufig genannte GrĂŒnde waren unzureichende Förderung, Betreuung oder Versorgung des jungen Menschen in der Herkunftsfamilie (18 %) sowie die GefĂ€hrdung des Kindeswohls (18 %).

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII bietet jungen Menschen unter 27 Jahren, die nicht bei ihren Eltern verbleiben können, die Möglichkeit in einer Pflegefamilie zu leben. Der Aufenthalt kann zeitlich befristet sein – bis beispielsweise eine Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie geschaffen wurde – oder auf Dauer ausgelegt sein.

Zudem wird in allgemeine Vollzeitpflege und Sonderpflege (bei entwicklungsbeeintrÀchtigten Kindern) unterschieden. Die Pflege kann jeweils durch Fremde oder Verwandte geleistet werden. Einbezogen wurden alle Hilfen zur Erziehung in Vollzeitpflege, die 2020 beendet wurden und jene, die am 31.12.2020 noch bestanden.

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